Die Deutsch-Französische Gesellschaft in Wismar wurde 2001 gegründet. Die Gesellschaft ist in der Form eines eingetragenen Vereins organisiert und gemeinnützig. Sie hat z.Z. etwa 50 Mitglieder.
Der Vorstand:
- 1. Vorsitzende: Gert Tuengerthal
- 1. stellvertretende Vorsitzende: Angelika Labahn
- 2. stellvertretender Vorsitzender (Schatzmeister): Sönke Schumann
(Stand 21.06.2023)
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Die Deutsch-Französische Gesellschaft ist Treffpunkt für Interessierte, die die französische Spracher und Kultur kennen oder kennenlernen möchten.
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Die Anfänge der Deutsch-Französischen-Gesellschaft in Wismar
Zu DDR-Zeiten war das Interesse an der französischen Sprache wegen der eingeschränkten Reisefreiheit und der fehlenden Möglichkeiten zur Kommunikation nicht sonderlich ausgeprägt. Dennoch konnte man in den 10-und 12-klassigen Schulen wahlweise als zweite Fremdsprache Französisch wählen. An der Großen Stadtschule war der dortige Französischlehrer autorisiert, mit Vertretern der Volkshochschule die Sprachkundigenprüfung bis zur Stufe 3 abzunehmen. Darüber hinaus gab es in der DDR auch mehrere Sprachinstitute, an denen Diplomaten und Spezialisten sich auf eine Tätigkeit im Ausland vorbereiten konnten.
Das Interesse an Fremdsprachen bekam durch den Mauerfall neuen Auftrieb. Auch die VHS in Wismar bot nun entsprechende Sprachschulungen an. Die junge Französin Therèse Prié, die mit ihrem Mann nach Wismar umgezogen war, übernahm diese Kurse - und neben dem Sprachunterricht wurden bald auch gemeinsame Fahrten nach Frankreich unternommen. Von ursprünglich 20 Personen schrumpfte die Gruppe allerdings im Laufe der Zeit auf nur noch ca. 7 Personen.
Für neuen Wind sorgte dann die Zusammenarbeit mit der Hochschule in Wismar: der dort für internationale Verbindungen zuständige Professor schloss sich mit mehreren Professoren und Dozenten der vorhandenen Gruppe an und schließlich wurde im Jahr 2001 daraus die Deutsch-Französische-Gesellschaft e.V., Wismar gegründet, die aktuell ca. 50 Mitglieder zählt.
Die durch die Hochschule Wismar initiierte Verbindung zur Universität in Lyon hatte einen großen Einfluss auf die Gesellschaft, da zu Beginn gegenseitige Besuche von Dozenten sowie Studierenden und Mitgliedern der Gesellschaft einen Großteil der Aktivitäten ausmachten. Später folgten darauf Reisen an die unterschiedlichsten Orte in Frankreich, um Land und Leute, Kultur und Sprache kennen zu lernen. Aber auch in Wismar ist die DFG nicht untätig und veranstaltet bis heute regelmäßig z. B. Konzerte und Boule-Turniere oder lädt zum französisch Kochen ein.
Neben diesen Aktivitäten bildet die Sprachausbildung der Mitglieder einen weiteren Schwerpunkt der Gesellschaft. Die Mitglieder trafen (und treffen) sich alle 14 Tage zur Konversation. Zunächst war es Therèse Prié, die den Sprachkurs leitete.
Nicht zuletzt möchte die Gesellschaft gerne dabei helfen, die Internationalen Verbindungen der Stadt Wismar mit z. B. ihrer Partnerstadt Calais zu verbessern. Wir freuen uns sehr darüber, dass die Stadt Wismar die Angebote der DFG positiv wahrnimmt und die DFG seit diesem Jahr auch aktiv unterstützt.
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Satzung
Deutsch-Französische Gesellschaft e.V. Wismar
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Deutsch-Französische Gesellschaft e.V.“
1. Der Verein hat seinen Sitz in Wismar.
2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist die Verbreitung der Französischen Kultur und Sprache und die Pflege der Deutsch-Französischen Freundschaft im Raum Wismar und Umgebung (Westmecklenburg).
2. Die Zweckverwirklichung erfolgt insbesondere durch Veranstaltungen, Seminare, Lehrgänge und andere geeignete Zusammenkünfte mit thematischem oder personellem Bezug zu Frankreich (oder anderen frankophonen Regionen) und zu den Deutsch-Französischen Beziehungen. Der Verein fördert und unterhält Kontakte zu Franzosen (und frankophonen Personen) im Raum Wismar. Der Verein schafft Begegnungen zwischen Franzosen (oder frankophonen Personen) und Deutschen durch überregionale Kontakte und unterstützt Jugendaustausch und das persönliche Treffen von Einzelpersonen, Familien und Gruppen. Der Verein informiert über Reisemöglichkeiten, Kultur, Geschichte und Politik. Er fördert die französische Sprache durch Sprachkurse oder die Vermittlung solcher.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an das Kinderhilfswerk "Licht am Horizont e.V.", Breite Str.5, 23966 Wismar, welches das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt und gegenüber dem Vorstand einen Aufnahmeantrag abgibt. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft wird beendet
- durch Tod des Mitglieds,
- durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist,
- durch Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung,
- durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn ohne Grund für mindestens zwei Jahre Beitragsrückstände bestehen.
3. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keine Ansprüche bezüglich des Vereinsvermögens.
4. Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§ 6 Mitgliedsbeitrag, Umlagen und öffentliche Zuschüsse
1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Zur Deckung der Kosten aus bestimmten Vorhaben kann die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen.
3. Für bestimmte Vorhaben kann der Vorstand öffentliche Zuschüsse beantragen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
1.Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden und dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden und einer von der Mitgliederversammlung festgelegten Zahl von Beisitzern.
2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind nur der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter.
3. Der Verein wird durch jedes Mitglied des Vorstandes allein vertreten. Die Mitgliederversammlung kann jedes Vorstandsmitglied von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 10 Mitgliederversammlungen
1.Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen Gründe angegeben werden.
§ 11 Einberufung und Beschlussfassung
1.Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch einfachen Brief oder durch e-mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
2.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einem Wahlausschuss übertragen werden.
3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(Stand 21.06.2023)